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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2016
- X R 43/14 -
Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden
Selbstbeteiligung stellt keine Gegenleistung für Erlangung des Versicherungsschutzes dar
Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.
BFH verneint Abzug der Selbstbeteiligung als Sonderausgaben
Der Bundesfinanzhof sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der
Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten sind kein Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus
Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der Bundesfinanzhof ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste - wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden habe - dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 23374
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