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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2020
- X R 6/19 -
Ausländische Stipendien für Gastärzte können deutscher Einkommensteuer unterliegen
Bundesfinanzhof zur Einkommensteuerpflicht eines ausländischen Gastarztes, der für Fortbildung in Deutschland Stipendium aus Heimatland erhält
Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 08.07.2020 entschieden.
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin - eine libysche
Stipendien als einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 EStG
Stipendien oder Studienbeihilfen können - so der BFH - einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z.B. Arbeitslohn) zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt würden. An einer solchen Freiwilligkeit fehle es, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegenüberstehe. Im Streitfall seien zwar weder die Facharztweiterbildung an sich noch die Erwartung, die Klägerin werde nach ihrer
Stipendium steuerbar, wenn als Gegenleistung für Tätigkeit ausgestaltet
Sollten daher die Leistungen aus einem
Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem BFH ausreichende tatsächliche Feststellungen sowohl zur Ausgestaltung des zwischen der Universitätsklinik und der Klägerin bestehenden Rechtsverhältnisses als auch zu den Bedingungen ihres Stipendiums. Diese hat das FG nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/we)
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Dokument-Nr. 29602
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