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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.09.2017
- XI R 15/15 -
BFH zur Übermittlung von mandatsbezogenen Daten zu Umsatzsteuerzwecken
Keine Berufung auf anwaltliche Schweigepflicht
Ein Rechtsanwalt, der beratend für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig ist, muss dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Er kann die Abgabe dieser Meldungen nicht unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht verweigern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Fall erbrachte eine Rechtsanwaltsgesellschaft Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche
Einwilligung in Offenlegung durch Mitteilung der USt-IdNr
Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 25195
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