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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2014
- XI R 19/12 -
Raucherentwöhnungsseminar kann steuerfreie Heilbehandlung sein
Voraussetzung für Steuerfreiheit ist Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Zum Zweck der Vorbeugung erbrachte Leistungen zählen zu steuerfreien Heilbehandlungen
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.
Von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren als gebotene medizinische Indikation für Heilbehandlung ausreichend
Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das
Finanzgericht muss medizinische Feststellungen der Sammelüberweisungen der Betriebsärzte erneut prüfen
Die Sache war nicht spruchreif, weil das Finanzgericht bislang u.a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin neben den nicht begünstigten Seminaren zur Gewichtsreduktion und zum Stress-Management tatsächlich Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten. Die noch fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten Krankengymnasten
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: V R 54/05]) - Umsatzsteuerbefreiung für die Tätigkeit eines "Heilpraktikers für Psychotherapie"
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2006
[Aktenzeichen: 10 K 5354/02])
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Dokument-Nr. 19259
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