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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2019
- XI R 21/18 -
BFH: Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft" unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz
Monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag stellt keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen dar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer "Mitgliedschaft") umsatzsteuerrechtlich eine selbständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden.
Im hier vorliegenden Fall betrieb die Klägerin im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als "Mitglied" einkaufen. Für die "Mitgliedschaft" zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 € und ca. 20 €).
Klägerin teilte Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf
Die Klägerin ging davon aus, dass der
BFH verneint Anzahlung auf künftige Warenlieferungen
Diese Auffassung hat der BFH bestätigt: Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler
Keine Aussage zu anderen Rabatt-Modellen
Das Urteil des BFH hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z.B. der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28793
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