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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2012
- 1 StR 391/12 -
Steuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel mit etabliertem Umsatzsteuerhinterziehungssystem
BGH bestätigt Verurteilung der Angeklagten zu mehrjährigen Haftstrafen
Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht Frankfurt am Main in mehreren Fällen verhängten Haftstrafen wegen Steuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel mit etabliertem Umsatzsteuerhinterziehungssystem bestätigt. Die Nachprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat sechs Angeklagte (zwei Deutsche, drei Briten und einen Franzosen) wegen
Hintergrund
Gegenstand der Verurteilung ist ein international operierendes
Steuervergütung durch Handel mit Zertifikaten
Der Handel kann u.a. online über bei den nationalen Registrierstellen bestehende elektronische Emissionshandelskonten erfolgen. Hierdurch ist ohne großen Aufwand die sekundenschnelle (buchmäßige) Übertragung auch großer Zertifikatemengen im Wert von mehreren Millionen Euro möglich. Bis zur Einführung des - weniger betrugsanfälligen - so genannten Reverse-Charge-Verfahrens für
Angeklagte etablierten bereits bekanntes Umsatzsteuerhinterziehungssystem
Die Betrugsanfälligkeit dieses (früheren) Systems haben sich die Angeklagten zu Nutze gemacht. Sie etablierten ein aus anderen Handelsbereichen bereits bekanntes Umsatzsteuerhinterziehungssystem: In einer hintereinander geschalteten Leistungskette von Verkäufern und Käufern wird das Emissionszertifikat aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zunächst an einen ersten inländischen Erwerber (den so genannten "Missing Trader") verkauft. Dieser verkauft das Zertifikat mit einem geringen Aufschlag an einen
Distributor macht in Rechnung des "Buffers" ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend
Das Hinterziehungssystem der Angeklagten war für diese deshalb lukrativ, weil der "Missing Trader" keine
Scheinrechnungen zur "Neutralisierung" der Steuerzahllast
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten die Angeklagten teils als "Missing Trader", teils als "Buffer". Die "Buffer" gaben zwar Umsatzsteueranmeldungen ab, "neutralisierten" aber ihre Steuerzahllast, indem sie Vorsteuern aus Scheinrechnungen (von Firmen mit denen tatsächlich eine Leistungsbeziehung nicht bestand) gegenrechneten. Die "Buffer" machten jeweils Vorsteuern aus den ihnen vom "Missing Trader" gestellten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend. Distributor war nach den Feststellungen des Landgerichts in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine deutsche Großbank. Diese erwarb
Angeklagte hatten keine Vorsteuerabzugsberechtigung gem. § 15 UStG
Das Landgericht hat hinsichtlich der für die jeweiligen Firmen abgegebenen Umsatzsteueranmeldungen den Tatbestand der vorsätzlichen
BGH verneint Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere steht es einer vollendeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 15016
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