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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011
- 1 StR 529/10 -
BGH: Verurteilung wegen Betrugs durch "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig
Vorwurf der unerlaubten Ausspielung kann nicht ausreichend nachgewiesen werden
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mannes, der mittels eines unzulässigen Internet-Gewinnspiels eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlosen wollte, wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen für rechtskräftig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im
Zuständigen Behörden sehen in Internetverlosung unerlaubtes Glücksspiel
Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes
Angeklagter nimmt bis zur Einstellung des Spielbetriebes über 400.000 Euro durch Internetverlosung ein
Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.
Landgericht verurteilt Angeklagten zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit
BGH beschränkt Strafverfolgung auf Vorwurf des Betruges
Der Bundesgerichtshof hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154 a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 29.03.2010
[Aktenzeichen: 5 KLs 382 Js 35199/09]
- Hotelverlosung im Internet als unerlaubtes Glücksspiel verboten
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: 1 B 247/09 - Hotelverlosung]) - Verbot der Verlosung eines Wohngrundstücks via Internet vorläufig bestätigt
(Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 12.01.2011
[Aktenzeichen: VG 6 L 327/10])
Jahrgang: 2011, Seite: 519 K&R 2011, 519 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 478 MMR 2011, 478 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1825 NJW 2011, 1825 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2011, Seite: 401 NStZ 2011, 401 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 375 NZM 2011, 375
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Dokument-Nr. 11541
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