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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2024
- 3 StR 122/24 -
Ansammeln verschiedener zur Giftherstellung benötigter Grundstoffe ist als Terrorismusfinanzierung strafbar
Verurteilung eines islamistischen Einzeltäters wegen Vorbereitung eines Giftanschlags in Deutschland rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines islamistischen Einzeltäters wegen der Vorbereitung eines Giftanschlags in Deutschland bestätigt. Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. November 2023 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB) in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung (§ 89 c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die - im Anschluss an die Strafe zu vollziehende - Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen kam der Angeklagte im Jahr 2015 als minderjähriger Flüchtling aus dem Iran in die Bundesrepublik. Hier trat er schnell mit Gewalttaten in Erscheinung; im Jahr 2019 wurde er vom LG Dortmund unter anderem wegen versuchten Mordes verurteilt, weil er einen schweren Ast von einer Autobahnbrücke auf einen fahrenden Pkw geworfen hatte. Zudem radikalisierte sich der Angeklagte in seinem islamischen Glauben und entschloss sich Ende 2022, mittels einer selbst hergestellten giftigen Substanz einen Anschlag im öffentlichen Raum in Deutschland zu verüben und so eine möglichst große Zahl von Personen zu töten. Er nahm über das Internet und soziale Medien Kontakt zu Angehörigen der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" sowie einer unbekannt gebliebenen weiteren Person auf, zu der ihm der Kontakt vom IS vermittelt worden war. Auf diese Weise erhielt er eine Anleitung zur Herstellung von Cyanid; zudem ließ er sich durch den unbekannten Chatpartner in der Produktion des Gifts unterweisen und beschaffte sich verschiedene frei verkäufliche Grundstoffe, die ausweislich der Anleitung zur Herstellung von
Objektive Gefahr bestand nie: Das Giftrezept war untauglich
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das LG hat den Umstand, dass die Unterrichtung des Angeklagten zur Giftherstellung untauglich war und damit objektiv keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, zu Recht als für die Strafbarkeit irrelevant erachtet. Zudem hat die Annahme des LG, das Ansammeln verschiedener vermeintlich zur Giftherstellung benötigter Grundstoffe sei als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34336
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