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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2006
3 StR 139/06 -

El Motassadeq nun auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

OLG Hamburg muss neues Strafmaß festsetzen

Der Angeklagte El Motassadeq war wegen Beteiligung an den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika vom Oberlandesgericht Hamburg am 19. Februar 2003 wegen Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden.

Diese Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 4. März 2004 aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand hielt. Aufgrund der zweiten Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht den Angeklagten allein der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zwar habe der Angeklagte in dem Wissen, dass mehrere zu Piloten ausgebildete Attentäter in den USA Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch die Passagiere und Besatzungsmitglieder töten wollten, an der Vorbereitung dieser Anschläge mitgewirkt. Dennoch könne er nicht wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden; denn er habe die Dimension des Unrechts nicht gekannt, die gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass nicht nur die Flugzeuginsassen, sondern gezielt auch mehrere Tausend Menschen getötet wurden, die sich im World Trade Center und im Pentagon aufhielten. Der Plan, die Flugzeuge in diese Gebäude zu lenken, sei ihm unbekannt gewesen.

Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und zweier Nebenkläger hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht nur der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sondern auch der Beihilfe zum Mord an den 246 Passagieren und Besatzungsmitgliedern der zum Absturz gebrachten Flugzeuge schuldig ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte vorsätzlich Hilfe zur Ermordung dieser Opfer geleistet hat. Seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit hierfür kann er entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht deswegen entgehen, weil die Attentäter wesentlich mehr Menschen ums Leben brachten, als er sich vorgestellt hatte.

Mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Verfahrens und die in ihm gewonnenen Beweisergebnisse ist ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung dem Angeklagten ein darüber hinausgehender, die Tötung von Opfern in den Anschlagszielen einschließender Gehilfenvorsatz nachgewiesen werden könnte. Der Senat hat daher den Schuldspruch selbst geändert und die Sache lediglich zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei wird dieses unter dem Gesichtspunkt der vom Angeklagten verschuldeten Folgen seiner Tat gegebenenfalls auch die von ihm nicht vorausgesehene gesamte Dimension des Unrechts der Anschläge vom 11. September 2001 zu berücksichtigen haben.

Die Revision des Angeklagten blieb dagegen ohne Erfolg. Ihre verfahrensrechtlichen Beanstandungen erwiesen sich als unbegründet. Auch ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts war nicht festzustellen.

Vorinstanz

Oberlandesgericht Hamburg - 2 StE 4/02 - 5 - IV - 1/04 – Entscheidung vom 19.08.2005

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 163/06 des BGH vom 16.11.2006

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Dokument-Nr.: 3356 Dokument-Nr. 3356

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