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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2013
- 3 StR 330/12 -
BGH verneint Sicherungsverwahrung nebst lebenslanger Freiheitsstrafe
Zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung würde zu keiner Verbesserung der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit führen
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Straftäters wegen der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestätigt. Die ebenfalls geforderte Anordnung der Sicherungsverwahrung hob der Bundesgerichtshof jedoch auf, da durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden würde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Stade den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen sowie einer Reihe weiterer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen
BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung zu lebenslanger
BGH hebt Anordnung zur Sicherungsverwahrung unter Berufung auf Rechtsprechung des BVerfG auf
Aufgehoben hat der Bundesgerichtshof hingegen die Anordnung der
§ 57 Absatz 1 StGB
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
§ 57 a StGB
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen
§ 67 c Absatz 1 StGB
Wird eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stade, Urteil vom 27.02.2012
[Aktenzeichen: 10a Ks 121 Js 24177/01 (4/11)]
- Nach 13-jähriger Freiheitsstrafe: 56-jährige Frau muss in Sicherungsverwahrung
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2012
[Aktenzeichen: III-1 Ws 322/12]) - BGH: Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen wegen Totschlags verurteilten Straftäter
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2011
[Aktenzeichen: 1 StR 231/11]) - Bundesverfassungsgericht erklärt nachträgliche Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10])
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Dokument-Nr. 15003
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