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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2012
- III-1 Ws 322/12 -
Nach 13-jähriger Freiheitsstrafe: 56-jährige Frau muss in Sicherungsverwahrung
OLG Düsseldorf ordnet aufgrund weiterhin bestehender Gefahr von Gewalt- und Sexualtaten Sicherungsverwahrung an
Eine wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung verurteilte 56-jährige Frau muss auch nach verbüßter Freiheitsstrafe von 13 Jahren aufgrund weiterhin bestehender Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten in Sicherungsverwahrung. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Fall verbüßt die Verurteilte derzeit eine
Trotz langjähriger Freiheitsstrafe zeigte die Verurteilte kaum Einsicht
Am 23. August 2012 hatte dann die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld die Vollziehung der im Urteil angeordneten
OLG: sofortigen Beschwerde aufgrund negativer Zukunftsprognose abgewiesen
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen die Entscheidung des Landgerichts Krefeld als unbegründet verworfen und zur Begründung ebenfalls auf die negative Zukunftsprognose verwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
- OLG Stuttgart: Keine Unterbringung eines ehemaligen Sexualstraftäters in Therapieeinrichtung im Anschluss an Sicherungsverwahrung
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2011
[Aktenzeichen: 8 W 150/11]) - Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2011
[Aktenzeichen: 5 StR 52/11])
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Dokument-Nr. 14238
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