wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2017
3 StR 524/16 -

BGH: Erzwungener Zungenkuss kann strafbare sexuelle Nötigung darstellen

Zungenkuss als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit

Das Erzwingen eines Zungenkusses kann eine strafbare sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB darstellen. Ein solcher stellt eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184 h Nr. 1 StGB dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Ehemann einer Gaststättenbetreiberin im August 2016 vom Landgericht Kleve unter anderem wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass er den Kopf einer Aushilfe seiner Ehefrau ergriff und versuchte, ihr die Zunge in den Mund zu stecken. Dies konnte sie durch Aufeinanderpressen ihrer Lippen und Wegdrehen des Kopfes verhindern. Der Ehemann ließ daraufhin von der Aushilfe ab. Der Ehemann war mit der Verurteilung nicht einverstanden und legte Revision ein.

Zungenkuss als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit

Der Bundesgerichtshof folgte zwar der Entscheidung des Landgerichts soweit, dass der erstrebte Zungenkuss als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184 h Nr. 1 StGB anzusehen sei. Daher könne sich der Angeklagte wegen einer versuchten sexuellen Nötigung strafbar gemacht haben. Da der Angeklagte aber die Tat nur versucht habe, weil das Opfer das Eindringen der Zunge verhindert hatte, habe das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten sei. Zwecks Nachholung der Prüfung verwies der Bundesgerichtshof den Fall an das Landgericht zurück.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil vom 25.08.2016
    [Aktenzeichen: 120 KLs 14/16]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 242
NStZ-RR 2017, 242

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26537 Dokument-Nr. 26537

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26537

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
LesenderWicht schrieb am 11.10.2018

Ich rate jedem, sich den Beschluß "3 StR 524/16" selbst durchzulesen; insbesondere Rd 8. Da hier Wiedergegebene ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen

Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen, sexueller Nötigung in drei Fällen,

versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt."

Ingrid Okon antwortete am 12.10.2018

scheint unbelehrbar zu sein dieser Mann. Das Zauberwort wird alkoholfrei sein.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?