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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2021
- 3 StR 564/19 -
BGH: Keine Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen
Strafverfolgung in Deutschland bei Anwendung der Regeln des Völkerrechts steht Immunität eines staatlichen Funktionsträgers nicht entgegen
Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Soldaten ausländischer Armeen in Deutschland für Kriegsverbrechen bestraft werden dürfen.
Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, und wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision des Generalbundesanwalts hat weitgehend Erfolg.
Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos
Nach den vom Oberlandesandgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Bei der Befragung dreier Gefangener wandten er und der stellvertretende Kommandeur aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses Drohungen sowie Gewalt an. Ferner veranlasste der Angeklagte, dass der Leichnam eines Talibankommandeurs an einem Schutzwall aufgehängt, wie eine Trophäe präsentiert und herabgewürdigt wurde.
BGH: Strafverfolgung ja - Immunität nein
Der BGH hat entschieden, dass einer
Strafbarkeit auch wegen Kriegsverbrechens der Folter
In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass das Oberlandesgericht die Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen hat. Danach hat sich der Angeklagte in Bezug auf die Misshandlung der Gefangenen neben den vom Oberlandesgericht angenommenen Delikten auch wegen des Kriegsverbrechens der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29795
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