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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2008
- 4 StR 328/08 -
BGH: Raser bei illegalen Autorennen können sich auch wegen fahrlässiger Tötung schuldig machen
BGH verschärft Strafe wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße
Wer als Raser an illegalen Autorennen teilnimmt und dabei ein Mensch zu Tode kommt, macht sich der fahrlässigen Tötung schuldig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Karlsruher Richter verschärften damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz. Dies hatte den Raser "nur" wegen "vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs" verurteilt.
Am 30. März 2007 kam es auf der Bundesstraße B 33 zwischen Stuttgart und Konstanz zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten zwei der Angeklagten mit ihren Pkws, einem getunten VW Golf und einem Porsche Carrera, mehrfach abgesprochene "Beschleunigungsrennen" durchgeführt. Als sie während eines dieser Rennen mit einem seitlichen Abstand von nur 30 cm nebeneinander auf der zweispurigen Straße mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h das Fahrzeug eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers überholten, gelangte einer der Pkws mit den Rädern auf den Grünstreifen neben der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurückzusteuern, geriet der Pkw ins Schleudern und überschlug sich. Dabei wurden der Fahrer und der Beifahrer – beide waren nicht angeschnallt – aus dem Fahrzeug geschleudert. An den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb der Beifahrer.
Landgericht verurteilte nur wegen "Gefährdung des Straßenverkehrs"
Das Landgericht Konstanz hat die beiden an dem Rennen beteiligten Fahrer wegen vorsätzlicher
BGH: Auch der Tatbestand der "fahrlässigen Tötung" ist erfüllt
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Senat das Urteil bezüglich der beiden Fahrer im Schuldspruch dahin verschärft, dass sie auch der fahrlässigen Tötung schuldig sind. Das Landgericht wird über die Rechtsfolgenaussprüche neu zu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen haben. Die Rechtsmittel der Angeklagten wurden verworfen.
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StGB § 222, § 228, § 229
1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf.
2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 215/08 des BGH vom 20.11.2008
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 28.02.2008
[Aktenzeichen: 4 KLs 50 Js 927/07 4/08 Rev.L.V. BG 71/08]
Jahrgang: 2009, Seite: 1155 NJW 2009, 1155 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2009, Seite: 148 NStZ 2009, 148
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Dokument-Nr. 7031
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