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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2018
- 4 StR 561/17 -
Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH bestätigt
Lediglich Verfahrenseinstellung wegen Leasing eines für Betriebszwecke nicht benötigten Fahrzeuges
Die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE GmbH) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Computerspezialisten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr wurden nunmehr durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Angeklagte hatte seine Pflichten als
Erhöhung der Vergütung des Computerspezialisten um mehr als 50 %
In einem Fall hatte er einen bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten lag zugrunde, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht.
Verfahrensbeanstandungen ohne Erfolg
Die Verfahrensbeanstandungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Essen, Urteil vom 08.06.2017
[Aktenzeichen: 32 KLs 6/16]
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Dokument-Nr. 26210
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