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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015
- I ZB 65/13 -
BGH: Bundespatentgericht muss über mögliche Löschung der Farbmarke Nivea-Blau neu entscheiden
Gericht muss Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Bundespatentgericht über eine mögliche Löschung der Farbmarke Nivea-Blau neu entscheiden muss. Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Daher muss das Bundespatentgericht nun ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf ist aufgrund
BGH hebt Entscheidung des Budespatengerichts auf und weist Sache an das Gericht zurück
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Farbmarken im Allgemeinen nicht eintragunsfähig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine
BGH hält Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke für in Rede stehende Waren nicht für ausgeschlossen
Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine
Von Markeninhaberin vorgelegtes Meinungsforschungsgutachten nicht hinreichend verlässlich
Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen
Erläuterungen
* - § 8 Abs. 2 MarkenG
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung [...] oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
[...]
** - § 8 Abs. 3 MarkenG
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Bundespatentgericht, Urteil vom 19.03.2013
[Aktenzeichen: 24 W (pat) 75/10]
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Dokument-Nr. 21277
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