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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2016
- I ZB 52/15 -
Roten Farbmarke der Sparkassen muss nicht im Markenregister gelöscht werden
Bundesgerichtshof entscheidet über Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Für ihn ist die am 7. Februar 2002 angemeldete und am 11. Juli 2007 eingetragene abstrakte Farbmarke "Rot" (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert.
Santander-Bankengruppe beantragt Löschung der Farbmarke der Sparkasse
Die Antragstellerinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken erbringen und für ihren Marktauftritt die
Bundespatentgericht ordnet nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH Löschung der Farbmarke an
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden hat. Anschließend hat das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke angeordnet.
BGH hebt Beschluss des Bundespatentgerichts auf
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Absolutes Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft liegt nicht vor
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das absolute Schutzhindernis mangelnder
Überwiegender Teil des Publikums muss in Farbe Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen sehen
Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt. Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der
Erläuterungen
* - § 8 Abs. 2 MarkenG
Von der
1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche
[...]
** - § 8 Abs. 3 MarkenG
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die
*** - § 50 Abs. 2 MarkenG
Ist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.03.2013
[Aktenzeichen: 33 W (pat) 33/12] - EuGH: Zur Feststellung der Unterscheidungskraft einer Marke kann eine Verbraucherbefragung durchgeführt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.06.2014
[Aktenzeichen: C-217/13, C-218/13]) - Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.07.2015
[Aktenzeichen: 25 W (pat) 13/14]
- BGH: Bundespatentgericht muss über mögliche Löschung der Farbmarke Nivea-Blau neu entscheiden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015
[Aktenzeichen: I ZB 65/13]) - Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt - Langenscheidt gewinnt Streit um Verwendung der Farbe "Gelb"
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014
[Aktenzeichen: I ZR 228/12])
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Dokument-Nr. 22930
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