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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2012
- I ZR 116/11 -
Post muss Publikation der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag als Postwurfsendung verteilen
BGH verurteilt Deutsche Post zum Abschluss eines Rahmenvertrags über Beförderung der Druckschrift der NPD
Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, die Publikation "Klartext" der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag als Postwurfsendung zu verteilen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die NPD-Fraktion gibt eine Druckschrift mit dem Titel "Klartext" heraus, in der über ihre Fraktionsarbeit und über aktuelle politische Themen berichtet wird. Die Publikation soll in einer Auflage von 200.000 Stück in Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost verteilt werden. Die NPD-Fraktion hält die
Die NPD-Fraktion hat die
Beförderung der Druckschrift ist Teil der von der Deutschen Post zu erbringenden Universaldienstleistung
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Beklagte zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Druckschrift verurteilt. Die Beklagte ist zur Beförderung nach § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)* verpflichtet. Um die flächendeckende Grundversorgung mit
Beförderungspflicht besteht nicht bei Inhalten, die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthalten
Auch der Umstand, dass die fraglichen Druckschriften nicht adressiert sind, steht der Einordnung als Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG*** nicht entgegen. Soweit der Empfängerkreis hinreichend bestimmt ist, unterliegt die Beförderung von nicht adressierten Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trägt dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten. Ausgeschlossen wäre die Beförderung allerdings dann, wenn besondere Ausschlussgründe vorliegen, etwa weil der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die
Erläuterungen
* - § 1 PUDLV - Universaldienst
(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende
1. […]
2. […]
3. die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.
** - § 3 PDLV - Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen
Soweit ein Unternehmen
*** - § 4 PostG - Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die
2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 22.12.2010
[Aktenzeichen: 1 O 1114/10] - OLG Dresden: Deutsche Post ist nicht zur Beförderung von NPD-Postwurfsendungen verpflichtet
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.05.2011
[Aktenzeichen: 8 U 0147/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 88 GRUR 2013, 88 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 72 NJW 2013, 72 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 1568 NVwZ 2012, 1568
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Dokument-Nr. 14202
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