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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2010
I ZR 149/08 -

BGH: Ankündigung einer Jackpotausspielung mit möglichem Höchstgewinn über 10 Millionen Euro zulässig

Information über Höchstgewinn muss mit Aufklärung über Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden

Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotaus­spielungen anzukündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Millionen Euro ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel "Spiel mit" verbreitet.

OLG verbietet Bewerbung von Jackpotausspielungen mit möglichen Höchstgewinnen von 26 oder 29 Millionen Euro

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Millionen Euro und den Titel des Kundenmagazins "Spiel mit" wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.

Sachliche Information über Art und Höhe ausgelobter Preise bei legalem Glücksspiel wie der Jackpotlotterie erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Millionen Euro unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel "zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken". Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.

Zulässigkeit der Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung muss im Einzelfall geprüft werden

Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.

Für Kundenmagazin verwendeter Titel "Spiel mit" unzulässig

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ "Spiel mit" enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil vom 29.03.2007
    [Aktenzeichen: 4 HK O 18116/06]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 31.07.2008
    [Aktenzeichen: 29 U 3580/07]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 500
MDR 2011, 500
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 535
MMR 2011, 535

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Dokument-Nr.: 10748 Dokument-Nr. 10748

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