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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2010
- I ZR 149/08 -
BGH: Ankündigung einer Jackpotausspielung mit möglichem Höchstgewinn über 10 Millionen Euro zulässig
Information über Höchstgewinn muss mit Aufklärung über Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden
Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die
OLG verbietet Bewerbung von Jackpotausspielungen mit möglichen Höchstgewinnen von 26 oder 29 Millionen Euro
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Millionen Euro und den Titel des Kundenmagazins "Spiel mit" wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.
Sachliche Information über Art und Höhe ausgelobter Preise bei legalem Glücksspiel wie der Jackpotlotterie erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Millionen Euro unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich
Zulässigkeit der Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung muss im Einzelfall geprüft werden
Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete
Für Kundenmagazin verwendeter Titel "Spiel mit" unzulässig
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ "Spiel mit" enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 29.03.2007
[Aktenzeichen: 4 HK O 18116/06] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 31.07.2008
[Aktenzeichen: 29 U 3580/07]
Jahrgang: 2011, Seite: 500 MDR 2011, 500 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 535 MMR 2011, 535
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Dokument-Nr. 10748
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