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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011
- I ZR 167/09 -
BGH: Werbeschreiben mit Kreditkarten der Deutschen Post AG zulässig
Werbeschreiben stellt keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden dar
Werbeschreiben der Deutschen Post AG, mit denen Kunden unaufgefordert Kreditkarten zugesandt wurden, stellen weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, noch sind die Schreiben eine unzumutbare Belästigung für die angeschriebenen Kunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte
Bundesverband der Verbraucherzentralen rügt Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren
Klage in allen Instanzen erfolglos
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Verbrauchern ist Funktionsweise einer Kreditkarte bewusst
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer
Werbeschreiben stellen keine unzumutbare Belästigung für Adressaten dar
Der Kunde wird durch die Zusendung der
Vorschrift zu unaufgeforderter Zusendung von Zahlungsinstrumenten zum Zeitpunkt der Klage noch nicht in Kraft
Die Vorschrift des § 675 m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bonn, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: 14 O 18/09] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.10.2009
[Aktenzeichen: 6 U 95/09]
- Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2010
[Aktenzeichen: I ZR 29/09]) - Telefonwerbung ist unzumutbare Belästigung und wettbewerbswidrig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2005
[Aktenzeichen: 6 U 175/04]) - BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax, wenn sie sich auf den Geschäftsbetrieb beziehen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2008
[Aktenzeichen: I ZR 75/06 - Royal Cars])
Jahrgang: 2011, Seite: 747 GRUR 2011, 747 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2011, Seite: 1054 WRP 2011, 1054
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Dokument-Nr. 11221
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