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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009
- I ZR 183/07 -
BGH: Ferrero GmbH muss eingetragene Marken für Sammelbildaktionen zur Fußball-WM nicht löschen lassen
FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken
Die Ferrero GmbH ist nicht verpflichtet, von ihr eingetragene Marken zur markenrechtlichen Absicherung von Sammelbildaktion, die einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft haben, löschen zu lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.
Anspruch auf Löschung besteht sowohl unter kennzeichen- als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht
Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.
Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien zu erwarten
Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.09.2007
[Aktenzeichen: 3 U 240/05] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2005
[Aktenzeichen: 312 O 353/05]
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Dokument-Nr. 8765
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