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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009
I ZR 183/07 -

BGH: Ferrero GmbH muss eingetragene Marken für Sammelbildaktionen zur Fußball-WM nicht löschen lassen

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

Die Ferrero GmbH ist nicht verpflichtet, von ihr eingetragene Marken zur markenrechtlichen Absicherung von Sammelbildaktion, die einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft haben, löschen zu lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Anspruch auf Löschung besteht sowohl unter kennzeichen- als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien zu erwarten

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen "WM 2010", "GERMANY 2006" und "SOUTH AFRICA 2010" stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.09.2007
    [Aktenzeichen: 3 U 240/05]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2005
    [Aktenzeichen: 312 O 353/05]
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