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Landgericht München I, Urteil vom 07.08.2014
- 11 HKO O 10510/14 -
Supermarkt verletzt mit Verkauf von Fan-Artikel mit Adler-Logo DFB-Marke
Landgericht München I bestätigt einstweilige Verfügung des DFB gegen Einzelhandelskette
Das Landgericht München I hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. aufwiesen.
Der Deutsche Fußballbund e. V. (DFB) verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische
Unternehmen vertreibt Fan-Artikel mit Adler-Symbol
Das beklagte Unternehmen hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem "Adler-Symbol" – und teilweise den Wortzusätzen "Deutschland" - versehen waren. Hiergegen hatte die Klägerin am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
Frage des markenrechtlichen Schutzes für Adler-Symbol streitig
Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als
Gericht bejaht Verletzung der klägerischen Markenrechte aufgrund deutlicher Ähnlichkeit zwischen verwendeten Zeichen und Klagemarke
Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dem Gericht eine Prüfung, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei. Ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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Dokument-Nr. 18626
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