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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012
- I ZR 202/10 -
Bundesgerichtshof zum Streit um die Behauptung der Marktführerschaft Karstadts im Sportartikelbereich
Oberlandesgericht München muss erneut entscheiden
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Im zugrunde liegenden Streitfall fand sich auf der Internetseite von Karstadt fand im August 2007 unter der Rubrik "Das Unternehmen" die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Irreführung nur anzunehmen, sofern Werbeaussage bei erheblichem Teil der Verbraucher Fehlvorstellung hervorruft
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er betonte, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich - wie vom Oberlandesgericht München festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2008
[Aktenzeichen: 4 HK O 18422/07] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.07.2008
[Aktenzeichen: 29 U 2293/08]
Jahrgang: 2012, Seite: 267 ITRB 2012, 267
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Dokument-Nr. 13164
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