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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2021
- I ZR 203/19 -
Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal zulässig
Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nicht entgegen
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.
Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier
BHG: Erhebung eines Entgelt mittels Sofortüberweisung oder PayPal stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar
Der BGH hat Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels
Zusatzgebühren beziehen sich nicht auf den Zahlvorgang
Bei Wahl des Zahlungsmittels "Sofortüberweisung" kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270 a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.
Entgelterhebung für die Einschaltung der Zahlungsdienstleister "PayPal" zulässig
Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "PayPal" kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270 a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270 a Satz 2 BGB kommen, wenn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30043
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