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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2017
- I ZR 207/14 -
Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag: Unterstützung der vom Burda Verlag publizierten Zeitschrift "ARD Buffet" durch Südwestrundfunk unzulässig
BGH zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Programmzeitschriften
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der Bauer
Kläger rügt Wettbewerbsverstoß
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV*, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend
BGH bejaht Möglichkeit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern
Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Berufungsgericht - angenommen, dass es sich bei § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3 a UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der
Wirtschaftliche und publizistische Verantwortung für Zeitschrift "ARD Buffet" liegt beim Burda Verlag
Aus § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich zunächst das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot,
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk darf beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als notwendig in Pressefreiheit eingreifen
Aus § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV lässt sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda
Vom Kläger gestellter Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er konnte in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht.
*§ 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend
**§ 3 a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.09.2011
[Aktenzeichen: 315 O 410/10] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15.08.2014
[Aktenzeichen: 5 U 229/11]
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Dokument-Nr. 23760
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