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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012
- I ZR 211/10 -
Rabattmodell für den Arzneimittelbezug aus dem Ausland bei nichtverschreibungspflichtigen zulässig
Rabatt bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht erlaubt
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt.
Die Beklagte betreibt eine
OLG untersagte Rabatt auf preisgebundene verschreibungspflichtige Medikamente
Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
BGH verneint Verstoß gegen das Verbringungsverbot bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester
Beklagte darf als inländische Apotheke keinen Rabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel geben
Im Übrigen ist der Beklagten die Gewährung eines Rabatts im Falle verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Vorinstanzen gerade deswegen verboten worden, weil sie die Arzneimittel als inländische Apothekerin abgibt. Denn die insoweit anwendbaren arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften, die einen solchen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
- Landgericht Traunstein, Urteil vom 11.03.2009
[Aktenzeichen: 2 HKO 2534/08] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: 6 U 2657/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 925 MDR 2012, 925
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Dokument-Nr. 12863
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