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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2022
- I ZR 222/20 -
Streit um Porsche-911-Design: BGH hebt Urteil zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf
Urteil zu Ansprüchen auf Fairnessausgleich gem. § 32 a UrhG
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden.
Die Beklagte ist die
Bisheriger Prozessverlauf
Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren Erbin von der Beklagten gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat laut BGH allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des
Fahrzeugmodell weist nicht Urheberschutz begründenden Gesamteindruck auf
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des
Fehlende Befassung mit Beweisangebot
Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des
Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/cc)
- Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2018
[Aktenzeichen: 17 O 1324/17] - Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2020
[Aktenzeichen: 5 U 125/19]
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Dokument-Nr. 31646
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