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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2015
- I ZR 225/12 -
BGH zur Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke
Gericht darf nicht ohne Hilfe von Sachverständigen über urheberrechtliche Fragen entscheiden
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben, mit dem das Gericht ein Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bejaht hatte. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass das Oberlandesgericht nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen hätte annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen. Das Oberlandesgericht muss über die Urheberrechtsfrage nun erneut entscheiden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.
Vorinstanzen bejahen Verletzung der Urheberrechte
Das Landgericht Hamburg hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt hatte, wurde abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- LG Hamburg verurteilt Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheberrechtsverletzung
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.03.2010
[Aktenzeichen: 308 O 175/08, 310 O 155/08]) - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: 5 U 37/10]
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[Aktenzeichen: I ZR 143/12]) - Urheberrechtswidrige Downloads: „RapidShare“ haftet als Störer für Urheberrechtsverstöße der Nutzer
(Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.03.2012
[Aktenzeichen: 5 U 87/09])
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Dokument-Nr. 20917
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