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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2015
- I ZR 3/14 und I ZR 174/14 -
BGH zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Telekommunikationsunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Sperrung von Webseiten verpflichtet werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, vom Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden kann, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Allerdings muss der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternehmen und gegen diejenigen Beteiligten vorgehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt für Komponisten, Textdichter und Musikverleger urheberrechtliche Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum
GEMA rügt Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte
Nach Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum
Tonträgerhersteller beanstandet Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte
Nach Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk "eDonkey" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG*. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "goldesel.to" zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.
Telekommunikationsunternehmen kann von Rechteinhaber grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum
Sperrung von Webseiten nicht nur bei ausschließlicher Bereithaltung rechtsverletzender Inhalte zumutbar
In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten "3dl.am" und "goldesel.to". In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des
Rechtsinhaber muss zunächst Nachforschungen zu vorrangig Beteiligten bei Rechteverletzung anstellen
Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum
GEMA hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen
Im Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite "3dl.am" eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben, sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.
Auch Tonträgerhersteller unterlässt zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten
Im Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung "goldesel" vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.
Erläuterungen
* - § 85 Urheberrechtsgesetz:
Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [...]
** - Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2010
[Aktenzeichen: 308 O 640/08] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.11.2013
[Aktenzeichen: 5 U 68/10]
- Landgericht Köln, Urteil vom 27.08.2013
[Aktenzeichen: 28 O 362/10] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.07.2014
[Aktenzeichen: 6 U 192/11]
- Bundesgerichtshof zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012
[Aktenzeichen: I ZR 18/11]) - YouTube muss Videos nach Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen sperren
(Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 01.07.2015
[Aktenzeichen: 5 U 87/12 und 5 U 175/10])
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Dokument-Nr. 21918
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