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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2019
I ZR 98/17 -

BGH: Bei mit Museumsgebäude verbundenem Kunstwerk kann Künstler regelmäßig nicht Unterlassung des Abrisses des Gebäudes und damit Vernichtung des Kunstwerks verlangen

Interessensabwägung geht in der Regel zu Lasten des Künstlers

Ist ein Kunstwerk mit einem Museumsgebäude verbunden und plant die Museumsbetreiberin den Abriss des Gebäudes zwecks Umgestaltung und damit die Vernichtung des Kunstwerks, so kann der Künstler dies regelmäßig nicht verhindern. Denn die Interessensabwägung geht in der Regel zu seinen Lasten geht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 entschloss sich die Betreiberin eines Museums in Mannheim die Umgestaltung des Areals. So sollte ein Gebäude abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden. Die Arbeiten brachten es mit sich, dass ein in dem abzureißenden Gebäude installiertes Kunstwerk vernichtet wird. Die Künstlerin wollte dies verhindern und erhob Klage auf Unterlassung des Abrisses. Sie sah in der Vernichtung ihres Werks eine Urheberrechtsverletzung.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Unterlassungsklage ab. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Interessen des Urhebers am Fortbestehen des Werks bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung des Werks zurückstehen müssten. Gerade Museen haben ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltung der Ausstellungen. Gegen diese Entscheidung legte die Künstlerin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Unterlassung des Gebäudeabrisses

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Künstlerin zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung des Gebäudeabrisses gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bestehe nicht. Zwar habe der Urheber gemäß § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Jedoch sei die vom Oberlandesgericht vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden.

Verhinderung einer Umgestaltung durch Entfernungsverbot

Es sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Kunstwerks die Museen dauerhaft an der gemäß § 903 BGB bestehenden Rechts auf Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden hindere. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstellungskonzepte anpassen können.

Keine herausragende Bedeutung des Kunstwerks

Zudem sei zu berücksichtigen, so der Bundesgerichtshof, dass das Kunstwerk keine herausragende kunsthistorische Bedeutung zukomme und die Reputation der Künstlerin durch die Vernichtung des Kunstwerks keinen Schaden nehme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 24.04.2015
    [Aktenzeichen: 7 O 18/14]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017
    [Aktenzeichen: 6 U 92/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
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 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2322
NJW 2019, 2322
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
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NJW-Spezial 2019, 396
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
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ZUM 2019, 508

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Dokument-Nr.: 28856 Dokument-Nr. 28856

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