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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2019
- I ZR 98/17 -
BGH: Bei mit Museumsgebäude verbundenem Kunstwerk kann Künstler regelmäßig nicht Unterlassung des Abrisses des Gebäudes und damit Vernichtung des Kunstwerks verlangen
Interessensabwägung geht in der Regel zu Lasten des Künstlers
Ist ein Kunstwerk mit einem Museumsgebäude verbunden und plant die Museumsbetreiberin den Abriss des Gebäudes zwecks Umgestaltung und damit die Vernichtung des Kunstwerks, so kann der Künstler dies regelmäßig nicht verhindern. Denn die Interessensabwägung geht in der Regel zu seinen Lasten geht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 entschloss sich die Betreiberin eines Museums in Mannheim die Umgestaltung des Areals. So sollte ein Gebäude abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden. Die Arbeiten brachten es mit sich, dass ein in dem abzureißenden Gebäude installiertes
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Unterlassungsklage ab. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Interessen des Urhebers am Fortbestehen des Werks bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung des Werks zurückstehen müssten. Gerade Museen haben ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltung der Ausstellungen. Gegen diese Entscheidung legte die Künstlerin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Unterlassung des Gebäudeabrisses
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Künstlerin zurück. Ein Anspruch auf
Verhinderung einer Umgestaltung durch Entfernungsverbot
Es sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Kunstwerks die Museen dauerhaft an der gemäß § 903 BGB bestehenden Rechts auf Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden hindere. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstellungskonzepte anpassen können.
Keine herausragende Bedeutung des Kunstwerks
Zudem sei zu berücksichtigen, so der Bundesgerichtshof, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 24.04.2015
[Aktenzeichen: 7 O 18/14] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017
[Aktenzeichen: 6 U 92/15]
Jahrgang: 2019, Seite: 609 GRUR 2019, 609 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1461 MDR 2019, 1461 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2322 NJW 2019, 2322 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 396 NJW-Spezial 2019, 396 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2019, Seite: 508 ZUM 2019, 508
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Dokument-Nr. 28856
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