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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2010
- II ZB 1/10 -
BGH zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB
Neu Hauptaktionäre der IKB können Tätigwerden eines Sonderprüfers nicht verhindern
Der Bundesgerichtshof hat einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines vom Landgericht Düsseldorf im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Sonderprüfer bestellen, die die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats aufklären. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag von Aktionären auf Bestellung von Sonderprüfern ab, kann nach § 142 Abs. 2 AktG* das Landgericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag von Aktionären mit einem bestimmten Mindestanteil am Grundkapital anstelle der Hauptversammlung Sonderprüfer bestellen. Gleiches gilt, wenn die Hauptversammlung einen eigenen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern nachträglich aufhebt. Das Gericht entscheidet in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem von der Zivilprozessordnung abweichende Grundsätze gelten.
Sachverhalt
Der Vorstand der IKB, einer
Minderheitsaktionäre wehren sich gegen Widerruf der Bestellung eines Sonderprüfers
Die Hauptversammlung der IKB beschloss im März 2008 mit den Stimmen ihrer damaligen Hauptaktionärin, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einen Sonderprüfer zu bestellen, um mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats im Vorfeld der Krise vom Juli 2007 aufzuklären. Nach Veräußerung der Aktien der KfW an eine US-amerikanische Beteiligungsgesellschaft hob eine außerordentliche Hauptversammlung der IKB am 25. März 2009 auf Initiative der neuen Hauptaktionärin den Beschluss über die Sonderprüfung auf und widerrief die Bestellung des Sonderprüfers. Gegen diese Entscheidung wehren sich Minderheitsaktionäre mit einer bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage.
Verfahrensbevollmächtigten bitten um Aussetzung der Bestellung des Sonderprüfers bis Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt werden kann
Unabhängig davon haben die Antragsteller des Ausgangsverfahrens,
BGH lehnt Antrag der IKB wegen Unzulässigkeit ab
Der Bundesgerichtshof hat diesen Antrag verworfen, weil der Antrag der IKB unzulässig ist. Wie schon im Instanzenzug so findet auch auf das von der IKB nunmehr eingeleitete Rechtsmittelverfahren das zum 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Nach diesem Gesetz ist gegen eine Endentscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet. Nach dem neuen Recht ist dies anders - nach § 70 FamFG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft. Die in Artikel 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG)** vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt jedoch, dass Gerichtsverfahren instanzübergreifend nach altem Verfahrens- und Rechtsmittelrecht zu Ende geführt werden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist. Aus der engen Definition des "gerichtlichen Verfahrens" in Artikel 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Klarstellung für so genannte Bestandsverfahren (Vormundschaft, Betreuung oder Beistandschaft) enthält. Die Zulässigkeit einer (sofortigen weiteren) Beschwerde zum Bundesgerichtshof lässt sich dem Aktiengesetz nicht entnehmen. Da mithin schon das Rechtsbeschwerdeverfahren unstatthaft ist, ist für den - allenfalls in dessen Rahmen denkbaren - Eilantrag kein Raum.
Erläuterungen
* - § 142 AktG (Auszug)
(1) Zur
(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur
[…]
** - Artikel 111 FGG-RG (Auszug)
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
[…]
Hinweis des BGH vom 10. März 2010:
Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2010 hin hat die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück genommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2009
[Aktenzeichen: 31 O 38/09] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2010
[Aktenzeichen: I-6 W 45/09]
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Dokument-Nr. 9296
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