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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013
- II ZR 134/11, II ZR 136/11 -
Anleger von Filmfonds in Form von Publikums-Kommanditgesellschaften setzen Auskunftsansprüche durch
Keine hinreichenden Anhaltspunkte für konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs gegeben
Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem (Film)Fonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften beteiligt haben, können Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen, wenn ihnen im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In den vier verhandelten - und ebenso in einer Vielzahl weiterer beim Bundesgerichtshof und bei Land- und Oberlandesgerichten anhängigen - Verfahren haben Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin darüber gestritten, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben.
Anleger konnten sich entweder als Kommanditisten oder als Treugeber beteiligen
An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der
Beklagte verweigerten Herausgabe der Auskünfte aufgrund des schützenswerten Anonymitätsinteresses
Die klagenden Anleger haben die Ansicht vertreten, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten haben die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten verweigert. In allen vier Fällen hatten die Klagen vor dem Oberlandesgericht München Erfolg.
Kläger haben Recht auf Kenntnis der Identität des gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners
Nach der mündlichen Verhandlung haben in zwei Verfahren die Beklagten ihre Revisionen vor der Verkündung der Urteile zurückgenommen. In den beiden anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München bestätigt. Er hat darauf abgestellt, dass die als Treugeber beigetretenen Anleger nach den bei ihrem Beitritt von allen - unmittelbar oder mittelbar - beigetretenen Anlegern als für ihre Rechtstellung verbindlich anerkannten Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften, auf die die jeweiligen Treuhandverträge Bezug nehmen, im Innenverhältnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 03.12.2010
[Aktenzeichen: 6 O 7299/10] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: 7 U 190/11]
- Landgericht München I, Urteil vom 23.11.2010
[Aktenzeichen: 16 HKO 14213/10] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: 7 U 5642/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 2190 NJW 2013, 2190
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Dokument-Nr. 15185
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