Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2011
- II ZR 263/08 und II ZR 279/08 -
BGH zur persönlichen Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter
GmbH-Gesellschafter haftet auch bei fast vollständigem Übergang der Anteile auf Mehrheitsgesellschafter
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, auch dann persönlich haftet, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig (hier: 99,94 %) auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen. Ferner wurde entschieden, dass der haftende Gesellschafter bei entsprechender Satzungsgestaltung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn deswegen die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil von dem Mitgesellschafter betrieben wird und die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben sind, insbesondere eine Abfindung ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG*) gezahlt werden kann.
In dem einen Verfahren (II ZR 279/08) geht es um die Haftung. Die beiden Kläger und der Beklagte sind
Kläger erheben Vollstreckungsabwehrklage
Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die GmbH von der
Kläger fechten Ausschließung aus GmbH und Einziehung der Geschäftsanteile an
In dem Parallelverfahren (II ZR 263/08) geht es um die Ausschließung der Kläger aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile. Nach der Satzung der GmbH scheidet ein
Verfahrensgang
Im Verfahren II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die
Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser Befreiungsanspruch auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beantwortet. Während das OLG Hamm in dem Ausschließungsprozess einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf in dem Prozess über die Vollstreckungsabwehrklage dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben.
BGH weist Vollstreckungsabwehrklage ab
Der Bundesgerichtshof hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Er hat einen Befreiungsanspruch der in Anspruch genommenen
Ausschließungs- und Einziehungsbeschluss unzulässig
Der Anfechtungsklage gegen den Ausschließungs- und Einziehungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof dagegen insgesamt stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte richtig gesehen, dass der Einziehungsbeschluss unwirksam ist, weil bei seiner Fassung feststand, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen der GmbH gezahlt werden kann. Dann aber ist auch der Beschluss über die Ausschließung der Kläger unwirksam. Denn auch dafür muss es zumindest möglich sein, dass die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann. Das war hier nicht der Fall, weil die Gesellschafterversammlung den Ausschließungsbeschluss mit dem Einziehungsbeschluss verbunden hatte. Damit bestand keine andere Möglichkeit, als die Ausschließung durch die - unwirksame - Einziehung der Geschäftsanteile umzusetzen.
§ 34 GmbHG Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) ...
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 30 GmbHG Kapitalerhaltung
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Essen, Urteil vom 23.11.2007
[Aktenzeichen: 45 O 23/07] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2008
[Aktenzeichen: 8 U 4/08]
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007
[Aktenzeichen: 10 O 532/06] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2008
[Aktenzeichen: I-3 U 15/08]
- BGH ändert Haftungskonzept zum sogenannten existenzvernichtenden Eingriff
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2007
[Aktenzeichen: II ZR 3/04 ]) - Bundesgerichtshof zur darlehensweisen Weiterleitung einer Stammeinlage der Komplementär-GmbH an die KG
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2007
[Aktenzeichen: II ZR 180/06])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11427
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11427
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.