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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.09.2020
- III ZR 136/18 -
Kohl-Tonbänder: Erbin kann Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern verlangen
Kein Auskunftsanspruch auf weitere Unterlagen
Der BGH hat entschieden, dass der Erbin des früheren Bundeskanzlers und vormaligen Klägers Dr. Helmut Kohl Auskunft über die Existenz und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen zu erteilen ist, der Auskunftsanspruch hinsichtlich weiterer Unterlagen indes verjährt ist.
Dr. Kohl und der Beklagte, ein bekannter
Verbleib der Unterlagen lauf Beklagten unbekannt
Später überwarfen sich die Parteien. Kohl kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und bat diesen u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2010 um Prüfung und Weiterleitung einzeln in dem Schreiben aufgeführter Akten sowie weiterer
Kohl-Erbin verlangt Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern
In einem früheren Verfahren machte Kohl erfolgreich die Herausgabe der Originaltonbänder geltend (vgl. Pressemitteilung 118/2015 vom 10. Juli 2015). Im vorliegenden Verfahren, das nach seinem Tod von seiner Erbin fortgeführt worden ist, verlangt diese im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über weitere
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sie hinsichtlich der weiteren
BGH verneint Verjährung des Anspruchs bezüglich Vervielfältigungsstücke
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund eines zwischen ihm und dem Erblasser bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit dem Erblasser Erlangte an diesen herauszugeben (§ 667 BGB), auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Der für ein solches Verhältnis erforderliche Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Erblasser gegenüber dem Beklagten nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben, wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur "Herr über das überlassene Material", sondern auch "Herr über seine Erinnerungen" bleiben konnte. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne der genannten Maßstäbe gewertet und sich auch mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hinreichend auseinandergesetzt. Die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses richten sich nach Auftragsrecht. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, insbesondere aus seiner Stellung als Historiker und
Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Auskunft
Der daraus folgende Anspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB auf Erteilung der geltend gemachten Auskünfte ist allerdings infolge der Mitteilung des Beklagten vom 30. März 2010 durch Erfüllung erloschen. Ein
Ergänzender Auskunftsanspruch wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung
Da die Klägerin im Unklaren über Inhalt und Umfang ihres Schadensersatzanspruchs ist, steht ihr zu dessen Durchsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein ergänzender
Verjährung bezüglich weiterer Unterlagen
Der Anspruch ist allerdings verjährt, soweit die Klägerin Auskunft über die weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29171
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