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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2005
- III ZR 391/04 -
BGH zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen
Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen machte gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall schwer verletzten
Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 € gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. BGH lehnt Maßnahmen wie Fixierung oder Fesselung kranker Senioren zur Vermeidung von Unfällen ab) entschieden, den Träger eines Pflegeheims treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien – eine
Vorinstanzen: LG Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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Dokument-Nr. 709
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