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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2006
III ZR 57/06 -

BGH zum Umfang der Hinweispflicht eines Maklers auf Provision

Hinweis auf Provision muss deutlich sein

Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste eines Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit schlüssig zu erkennen, dass er den im Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Makler rund 65.000,- EUR Provision. Er hatte der Beklagten ein Haus gezeigt, dass diese später auch kaufte. In dem vom Makler gelieferten Exposé stand folgende Passage:

"Der Käufer:

verpflichtet sich nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 6 % inklusive Mehrwertsteuer an unsere Firma. Die Courtage ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss.

Mit dieser Aufgabe bieten wir Ihnen das bezeichnete Objekt und zugleich unsere Dienste als Makler an … Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von diesem Angebot Gebrauch machen, zum Beispiel wenn Sie sich mit uns oder dem Eigentümer direkt in Verbindung setzen. Die angegebene Courtage zahlen Sie nur, wenn ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, selbst wenn wir beim Vertragsabschluss nicht mitwirken. Sie sind einverstanden, dass wir auch für Ihren Vertragspartner tätig sind…"

Das Landgericht Hamburg hatte den Käufer zur Zahlung verurteilt, während das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz die Klage abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Die Richter des BGH führten aus, dass ein Interessent, der sich an einen Makler wendet, der mit Angeboten "werbend" im geschäftlichen Verkehr auftrete, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, erkläre. Der Interessent dürfe nämlich, soweit ihm nicht Gegenteiliges bekannt sei, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen wolle. Ein Kaufinteressent brauche nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwarte (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.05 - III ZR 393/04 -).

Wenn allerdings - wie hier im Fall - der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hinweise, gelte anderes. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, gebe grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den im Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen wolle (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2001 - III ZR 296/00 -). Hier habe der Makler im Exposé einen deutlichen Hinweis auf eine zu zahlende Maklerprovision gegeben. Ein solcher Hinweis reiche im Allgemeinen als "deutlicher Hinweis" aus.

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der Leitsatz

BGB § 652

Zur Frage eines eindeutigen Provisionsverlangens des Maklers, der ein Objekt den Kaufinteressenten durch Zusendung oder Aushändigung eines Exposés mit einem entsprechenden Hinweis anbietet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.06.2005
    [Aktenzeichen: 334 O 94/04]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 01.02.2006
    [Aktenzeichen: 8 U 65/05]
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Dokument-Nr.: 4256 Dokument-Nr. 4256

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