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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011
- IV ZR 105/09 -
BGH zur Versorgungszusage bei der LBBW
Systemwechsel in Alterszusatzversorgung bei der LBBW gilt auch für ehemalige Beschäftigte der Landesgirokasse
Der Bundesgerichtshof musste zur Frage Stellung nehmen, ob die LBBW die Altersversorgung in den Tarifverträgen vom 1. März 2002 auf eine neue Grundlage stellen darf und den vereinbarten Wechsel vom endgehaltbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezogenes Betriebsrentensystem umsetzen kann.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche
Gleichbleibende Altersvorsorge gemäß Fusionsvereinbarung
Die früheren Beschäftigten der Landesgirokasse, deren Arbeitsverhältnis sich bisher nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen richtete, hatten nach der
Bisher erworbenen Anwartschaften in Startgutschriften umgewandelt
Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst - zu denen die Beklagte nicht gehört - die
Kläger in Vorinstanzen erfolglos
Der Kläger hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig. Er meint, die Beklagte habe ihm beim Wechsel in den Banktarif eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabhängig von der vereinbarten Systemumstellung im Versicherungsfall eine Rente auf Basis der bis dahin geltenden Fassung der Satzung zustehe.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg.
Besitzstandszusage enthält wirksame Verweisung auf Tarifrecht
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen gegebene
Weitere Regelung jedoch Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Die weitere Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wird, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2008
[Aktenzeichen: 6 O 215/07] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.04.2009
[Aktenzeichen: 12 U 193/08]
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Dokument-Nr. 11613
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