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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.04.2013
- IV ZR 239/11 -
BGH: Rechtsanwalt ist bei eingeschränkter Lesefähigkeit arbeitsunfähig
Lesefähigkeit ist Grundvoraussetzung für den Anwaltsberuf
Besitzt ein Rechtsanwalt aufgrund eines Schlaganfalls eine nur eingeschränkte Lesefähigkeit, so ist er arbeitsunfähig im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT 2008). Denn die Lesefähigkeit ist eine Grundvoraussetzung für den Anwaltsberuf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein
Arbeitsunfähigkeit aufgrund Lesestörung lag vor
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Anwalts. Aufgrund der Lesestörung habe eine
Lesefähigkeit ist Grundvoraussetzung des Anwaltsberufs
Die Fähigkeit zum flüssigen Lesen stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des Anwaltsberufs dar. Die Sorgfaltspflichten eines Anwalts machen es erforderlich, dass er sich insbesondere vor Übernahme eines Mandats Kenntnis von der maßgeblichen Rechtsprechung verschafft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich anhand der aktuellen Kommentierung über die Rechtslage informieren muss. Außerdem sei es angesichts seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts notwendig, dass er im Zusammenhang mit Mandantengesprächen und Gerichtsterminen umfangreiche Urkunden oder Texte lesen und bearbeiten muss.
Aufhebung und Zurückweisung des Berufungsurteils
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Lüneburg, Urteil vom 24.06.2011
[Aktenzeichen: 5 O 139/10] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.11.2011
[Aktenzeichen: 8 U 173/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 551 AnwBl 2013, 551 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 350, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns NJW-Spezial 2013, 350 (Christian Dahns) | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 295 r+s 2013, 295 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2013, Seite: 399 zfs 2013, 399
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Dokument-Nr. 15868
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