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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2015
- IV ZR 284/12 -
BGH: Für in den Jahren 1994-2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen gilt ewiges Widerspruchsrecht
Voraussetzung ist nicht ordnungsgemäße Belehrung über Widerspruchsrecht
Für in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen gilt ein ewiges Widerspruchsrecht, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers belehrt hat. Die von 1994 bis 2007 geltende Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 des Vertragsversicherungsgesetzes (VVG), die eine Widerspruchsfrist von einem Jahr regelt, ist europarechtswidrig und findet daher keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss ein Versicherungsnehmer im März 2003 eine fondsgebundene
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Rückzahlung ab
Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Klage auf
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Prämienrückzahlung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Versicherungsnehmer habe ein Anspruch auf
Nicht ordnungsgemäße Belehrung über Widerspruchsrecht
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers belehrt. So sei die
Widerspruchsfrist von einem Jahr europarechtswidrig
Sei die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so der Bundesgerichtshof weiter, habe zwar nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG alte Fassung eine Widerspruchsfrist von einem Jahre ab der ersten Prämienzahlung gegolten. Diese Vorschrift sei jedoch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Urteil vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: 273 C 32402/10] - Landgericht München I, Urteil vom 09.08.2012
[Aktenzeichen: 31 S 23891/11]
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