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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008
- IV ZR 305/07 -
BGH: Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers
Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch sind gleich zu behandeln
Ein Arbeitnehmer kann seine Rechtsschutzversicherung schon bei einer Kündigungsandrohung in Anspruch nehmen und muss nicht warten, bis der Arbeitgeber die Kündigung wahr macht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem sich ein Mann einen Rechtsanwalt nahm, weil sein Arbeitgeber ihn kündigen wollte. Die Versicherung wollte die Kosten nicht übernehmen.
Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von
Sachverhalt
Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.
Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall war noch nicht eingetreten
Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer
AG und LG geben dem Kläger recht: Versicherung muss zahlen
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.
Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsverstoß schon in der
BGH weist Revision des Rechtsschutzversicherers zurück
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.
Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer
BGH: Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch sind gleich zu behandeln
Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen
BGH: Rechtsschutzfall war eingetreten
Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen. Der Kläger hatte ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte
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ARB 75 § 14 (3) Satz 1; [ARB 94 § 4 (1) Satz 1 c]
1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.
3. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.
4. Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 213/08 des BGH vom 19.11.2008
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 15.05.2007
[Aktenzeichen: 544 C 16386/06] - Landgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2007
[Aktenzeichen: 6 S 43/07]
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Dokument-Nr. 7022
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