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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2006
- IV ZR 313/06 -
BGH: Bei Eigenunfall braucht Kfz-Versicherung nicht zu zahlen
Unfall mit zwei eigenen Fahrzeugen
Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge. Beide sind bei der beklagten
AKB schließt Ersatzpflicht der Versicherung aus
Diese lehnte die Zahlung ab. Sie berief sich dabei auf eine Klausel der ihren Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der
BGH bestätigt Vorinstanzen
Das Amtsgericht und das Landgericht Stade hatten die Klage bereits abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Vorinstanzen und wies die Revision ab. Der Kläger habe nur dann einen Direktanspruch gegen seine
Geschädigter Versicherungsnehmer als „Dritter“ nur bei Personenschäden
Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer bereits ergangenen Entscheidung aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zustehen. Nur dort sei es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen. Das betreffe allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese seien vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Personen verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht erfasst. Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden gelte der Versicherungsnehmer deshalb nicht als „Dritter“.
Sicht des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers
Dieses Ergebnis erziele die Auslegung der maßgeblichen AKB-Klausel aus der entscheidenden Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers. Der Wortlaut der Klausel verdeutliche dem Versicherungsnehmer, dass jegliche ihm von mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst würden. Damit sei der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. Der
Zweck der Haftpflichtversicherung ist Schutz vor Ansprüchen Dritter
Der Bundesgerichtshof führte weiterhin aus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer wisse, dass der Zweck einer
Nur Schutz von Fremdschäden
Der Versicherungsnehmer könne, so das Gericht, nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schädigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicherten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt werde. Er könne und müsse vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen werde, wie ein von ihm selbst verursachter.
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AVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB § 11 Nr. 2
Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6717
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