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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2011
- IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11 -
Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung unzulässig
Unkündbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherung rechtmäßig
Der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherer aus, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über außerordentliche Kündigungen von privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherungen zu entscheiden.
Angebliche Medikamentenbezüge der Ehefrau zur Abrechnung eingereicht
Im Verfahren IV ZR 50/11 unterhielt der Kläger eine private Krankheitskosten- und
Klage in allen Instanzen erfolglos
Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle wiesen die auf Feststellung des Fortbestehens des Krankheitskostenversicherungsvertrages gerichtete Klage ab. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Versicherung kündigt Vertrag nach tätlichem Angriff des Außendienstmitarbeiters durch Versicherungsnehmer
Im Verfahren IV ZR 105/11 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung. Nach einer Herzoperation erhielt der als selbständiger Unternehmer eines "Recycling-Parks" tätige Kläger Krankentagegeld. Im Zuge des Besuchs durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten griff der Kläger diesen mit einem Bolzenschneider tätlich an und bedrohte ihn, worauf der Beklagte 2009 den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Vertrag über die Krankheitskosten- und
BGH: Pflegeversicherung besteht weiter
Das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Brandenburg wiesen die Klage ab. Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert, dass das Weiterbestehen der
Bei schwerer Vertragsverletzung ist außerordentliche Kündigung durch Versicherer möglich
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG* ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die
Außerordentliche Kündigung des Versicherers im Bereich der Pflegepflichtversicherung ausgeschlossen
Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede
Erläuterungen
* - § 206 Absatz 1 Satz 1 VVG
Jede
** - § 314 Abs. 1 BGB
Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hannover, Urteil vom 10.08.2010
[Aktenzeichen: 2 O 262/09] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 8 U 157/10]
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.08.2010
[Aktenzeichen: 12 O 209/10] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.05.2011
[Aktenzeichen: 12 U 148/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 625 JZ 2012, 625
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Dokument-Nr. 12741
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