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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2017
- IV ZR 508/14 -
BGH: Keine arglistige Täuschung der Versicherung bei Nichtaufnahme von mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers durch Versicherungsvertreter
Fehler des Versicherungsvertreters geht nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers
Macht der zukünftige Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsvertreter mündlich Angaben zu Vorerkrankungen und Arztbesuchen und nimmt dies der Versicherungsvertreter nicht in den Antrag auf, so liegt keine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2010 schloss der Mitarbeiter eines Automobilherstellers eine
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Durch die falsche Beantwortung der
Bundesgerichtshof verneint Vorliegen einer arglistigen Täuschung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Versicherer könne allein mit dem Inhalt des von seinen Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Gesundheitsfrage falsche Angaben gemacht habe, wenn dieser vortragen könne, den Agenten mündlich über Vorerkrankungen, ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen unterrichtet zu haben. So lag der Fall hier. Urheber der schriftlichen Antworten auf dem Antragsformular sei in erster Linie der
Keine Verletzung der Anzeigenobliegenheit
Der empfangsbevollmächtigte
Keine Aufnahme der Antworten aus wirtschaftlichem Interesse des Versicherungsvertreters
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs seien die unzutreffenden Angaben im Bewusstsein um die Risikorelevanz der vom Kläger gemachten Angaben aus eigenem wirtschaftlichem Interesse des Versicherungsvertreters am Vertragsschluss gemacht worden. Es sei auch nicht Aufgabe der künftigen Versicherungsnehmers, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2014
[Aktenzeichen: 16 O 12/13] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13.11.2014
[Aktenzeichen: 7 U 92/14]
- Versicherungsschutz, auch wenn Versicherungsvermittler Kenntnisse über Vorerkrankungen des Versicherten verschweigt
(Landgericht Coburg, Urteil vom 13.11.2006
[Aktenzeichen: 14 O 372/06]) - Unsachgemäße Gesundheitsbefragung durch Versicherungsvertreter: Fehlerhafte Angaben zum Gesundheitszustand können nicht als arglistigen Täuschung gewertet werden
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012
[Aktenzeichen: 7 U 157/11])
Jahrgang: 2017, Seite: 1062 NJW-RR 2017, 1062 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 85 VersR 2018, 85
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Dokument-Nr. 27395
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