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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2014
- IV ZR 55/14 -
Sozialhilfeempfänger haben keinen generellen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung
Ausschluss von genereller Aufnahme in den Basistarif gilt auch für Personen mit erstmaligem Leistungsbezug ab dem 1. Januar 2009
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben.
Die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, dass sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
BGH verneint generellen Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung
Das hat der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gemäß den Ausführungen des Bundesgerichtshofs haben Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 10.07.2013
[Aktenzeichen: 23 O 396/12] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 20 U 137/13]
- Hartz IV: ARGE muss bei privater Krankenversicherung nur Anteil in Höhe von Beiträgen für gesetzliche Krankenkasse zahlen
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: L 2 AS 16/10 B ER]) - Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Beiträge für private Krankenversicherung
(Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009
[Aktenzeichen: S 31 AS 174/09 ER]) - BVerfG: Verfassungsbeschwerden in Sachen Private Krankenversicherung erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.06.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08])
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