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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2013
- IV ZR 98/12 -
Unfallversicherung: Anspruch auf Versicherungsleistung bei Tod eines Menschen nach allergischer Reaktion auf nusshaltige Schokolade
Kürzung der Versicherungsleistung wegen Vorliegen eines Gebrechens
Stirbt ein Mensch nach dem Genuss von nusshaltiger Schokolade aufgrund einer allergischen Reaktion, so besteht ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Leistung aus der Unfallversicherung. Die Versicherung kann jedoch wegen Vorliegen eines Gebrechens ihre Leistung kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Dezember 2009 starb ein 15-jähriges Kind nach dem Genuss von nusshaltiger Schokolade aufgrund eines allergischen Schocks. Das Kind litt an einer Entwicklungsstörung und an diversen Allergien, wobei die
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Während das Landgericht Memmingen die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht München ihr statt. Es wertete den
Vorliegen eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingung
Der Bundesgerichtshof bestätigte weitgehend das Urteil des Oberlandesgerichts. Es sei richtig gewesen, dass das zum Tode des mitversicherten Kindes führende Geschehen als ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingung anzusehen sei. Denn sowohl § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG als auch die Versicherungsbedingungen definieren einen Unfall als eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung aufgrund eines plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis. Dies sei hier der Fall gewesen.
Unerheblichkeit der körperinternen Vorgänge
Es sei zudem falsch, so der Bundesgerichtshof weiter, als das maßgebliche unmittelbare Unfallereignis, die durch den Kontakt des Allergens mit der Mundschleimhaut ausgelöste Kette körperinterner Vorgänge im Immunsystem, anzusehen. Denn die Definition des Unfallbegriffs setzte kein Unmittelbarkeitserfordernis dergestalt voraus, dass bei einem zum Tode oder sonstigen Schäden führendes Geschehen lediglich auf die zuletzt innerhalb des Körpers des Unfallopfers unmittelbar wirkende Ursache abzustellen sei. Vielmehr sei allein auf das Ereignis abzustellen, welches von außen auf den Körper einwirkt und damit eine Kausalkette körperinterner Vorgänge in Lauf setzt, die zur Schädigung der versicherten Person führt.
Kürzung der Versicherungsleistung wegen Vorliegens eines Gebrechens
Der Bundesgerichtshof folgte jedoch nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach die
Gebrechen ist dauernder abnormer Gesundheitszustand
Ein Gebrechen sei ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, so der Bundesgerichtshof, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt und außerhalb der medizinischen Norm liegt. Dies habe hier vorgelegen. Das Kind litt an einer Veränderung des Immunsystems, in deren Folge bereits geringste Mengen von Nahrungsmitteln zu einem tödlichen anaphylaktischen Schock führen konnten. Sowohl die Schwere der drohenden Symptome als auch die besonders leichte Auslösbarkeit allergischer Reaktionen haben belegt, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Memmingen, Urteil vom 19.05.2001
[Aktenzeichen: 34 O 255/11] - Allergische Reaktion nach Verzehr von nusshaltiger Schokolade ist als Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung anzusehen
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: 14 U 2523/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 159 MDR 2014, 159 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 69 NJW 2014, 69 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 91 r+s 2014, 91
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Dokument-Nr. 17185
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