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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2017
- IX ZR 204/16 -
BGH: Widerruf eines als Fernabsatzvertrag zu wertenden Anwaltsvertrags möglich
Gewinnung einer Vielzahl von Mandanten mittels Zuhilfenahme eines Dritten und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
Bedient sich ein Rechtsanwalt eines Dritten, um eine Vielzahl von Mandanten ohne persönlichen Kontakt und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu gewinnen, so liegt ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB vor. Ist der Mandant ein Verbraucher, kann er den so zustande gekommenen Anwaltsvertrag widerrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Mandant die Vergütung einer Rechtsanwaltskanzlei für eine außergerichtliche Tätigkeit gegen eine Fondsgesellschaft zu zahlen. Der Mandant führte an, den
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Niebüll als auch das Landgericht Flensburg wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Mandant den
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Vergütungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Anwaltskanzlei zurück. Ein Vergütungsanspruch für die außergerichtliche Tätigkeit bestehe nicht, da der Mandant den
Anwaltsverträge können Regeln über Fernabsatzgeschäfte unterliegen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne ein
Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag zu werten
Der vorliegende
Vorliegen eines auf Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
Zwar betonte der Bundesgerichtshof, dass ein auf den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht vorliege, wenn ein
Möglichkeit des anderweitigen Vertragsschlusses unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, ob und wie eine Kanzlei neben einer möglichen Bewältigung von Fernabsatzgeschäften auch andere Möglichkeiten zum Abschluss von Anwaltsverträgen nutze. Es sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer sein gesamtes Geschäft über Fernkommunikationsmittel abwickle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2018, 690/rb)
- Amtsgericht Niebüll, Urteil vom 07.10.2015
[Aktenzeichen: 8 C 79/15] - Landgericht Flensburg, Urteil vom 22.07.2016
[Aktenzeichen: 7 S 53/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 690 NJW 2018, 690
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Dokument-Nr. 26024
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