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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2018
- IX ZR 243/17 -
BGH: Rechtsanwalt kann bei Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten Herausgabe der Handakte verweigern
Anwalt muss dies durch Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darlegen
Ein Rechtsanwalt kann die Herausgabe der Handakte verweigern, wenn dem Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten entgegensteht. Dieses Interesse muss der Anwalt aber durch Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darlegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine GmbH in einem Rechtsstreit vertreten. Nachdem über die GmbH im Jahr 2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte der Insolvenzverwalter die
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage teilweise statt
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg entschieden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft die
Bundesgerichtshof verlangt Angabe nähere Tatsachen zum Geheimhaltungsinteresse Dritter
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Insolvenzverwalters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar könne ein
Erhöhte Darlegungspflicht aufgrund möglicher Verletzung der Berufspflicht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs treffe der Rechtsanwaltsgesellschaft zudem eine erhöhte Darlegungspflicht, weil es die anwaltlichen Berufspflichten verletzen könne, unterschiedliche Mandate betreffende Unterlagen in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 20.01.2017
[Aktenzeichen: 26 C 215/16] - Landgericht Heidelberg, Urteil vom 13.09.2017
[Aktenzeichen: 4 S 3/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 490 AnwBl 2018, 490 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2018, Seite: 1602 BB 2018, 1602 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2018, Seite: 2239 DB 2018, 2239 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 1366 FamRZ 2018, 1366 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1087 MDR 2018, 1087 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2319 NJW 2018, 2319 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1127 VersR 2018, 1127
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Dokument-Nr. 27493
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