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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2016
- IX ZR 252/15 -
BGH zur Haftung eines Anwalts für Vermögensschäden, die der Vertreter des Mandanten erleidet
Schadensersatzklage des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus gegen die vom Land Baden-Württemberg beauftragte Anwaltskanzlei erfolglos
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags einbezogen worden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg beauftragte die beklagte Anwaltskanzlei Ende November 2010 mit der anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb der Aktien der börsennotierten Energie Baden-Württemberg AG von der Electricité de France S.A.
Kläger rügt Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag
Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten aus dem
Vorinstanzen verneinen Ansprüche des Klägers
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen dem Kläger aus dem
Anwaltsvertrag hat im Allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten eines Vertreters des Mandanten
Die hiergegen gerichtete, vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein
BGH sieht Voraussetzungen für drittschützende Wirkung des Anwaltsvertrags nicht erfüllt
Ein
Gegenstand des Anwaltsvertrags war Beratung des Landes
Der Beratungsvertrag des Landes mit der beklagten Anwaltskanzlei ist hiermit nicht vergleichbar. Gegenstand des Anwaltsvertrags war die Beratung des Landes zu einer vom Land zu treffenden Entscheidung. Die Beratung eines Anwalts für Entscheidungen des Mandanten begründet regelmäßig kein Näheverhältnis für den Vertreter des Mandanten. Außerdem hat der
BGH verneint Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen rechtsgeschäftliches Handeln
Zur Begründung stellte der Bundesgerichtshof unter anderem darauf ab, dass in diesen Fällen eine Gefahr von Vermögensschäden für den Vertreter typischerweise nur besteht, wenn diesem eigene Pflichtverletzungen aus dem Rechtsverhältnis zum Mandanten ob zu Recht oder Unrecht vorgeworfen werden. Insoweit erhält der Vertreter des Mandanten aber schon dadurch ausreichenden Schutz, dass bereits der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zu einer Verbesserung der Position des Vertreters führt. Befolgt der Vertreter den dem Mandanten erteilten Rat, mindert dies das Haftungsrisiko des Vertreters bis hin zu einem möglichen Ausschluss eines Verschuldens des Vertreters. Regelmäßig bestehen keine Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen rechtsgeschäftliches Handeln; vielmehr hat in Vertretungsfällen typischerweise der Vertreter die Aufgabe, die Vermögensinteressen des von ihm vertretenen Mandanten zu schützen. Deshalb konnte das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers verneinen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.02.2015
[Aktenzeichen: 9 O 108/14] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.11.2015
[Aktenzeichen: 12 U 41/15]
- Rechtsanwalt darf bei mehrfachen unvernünftigen Hinwegsetzen über seinen Rat Mandat niederlegen
(Amtsgericht München, Urteil vom 28.05.2008
[Aktenzeichen: 222 C 30394/07]) - BGH: Rechtsanwalt muss auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinweisen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2007
[Aktenzeichen: IX ZR 5/06])
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Dokument-Nr. 22960
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