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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2019
- V ZB 111/18 -
BGH: Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft setzt Bedürftigkeit der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer voraus
Möglichkeit der Kostentragung durch einen Wohnungseigentümer schließt Prozesskostenhilfe aus
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erhält nur dann gemäß § 116 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch der einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage ist, die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine
Möglichkeit der Kostentragung durch Wohnungseigentümer schließt Prozesskostenhilfe für Gemeinschaft aus
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine
Zumutbarkeit der Prozessfinanzierung durch einzelnen Wohnungseigentümer unerheblich
Kann die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Beschluss vom 12.06.2018
[Aktenzeichen: 36 S 2343/18 WEG]
Jahrgang: 2019, Seite: 660 MDR 2019, 660 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 788 MDR 2019, 788 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 723 NJW-RR 2019, 723 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 418 NJW-Spezial 2019, 418 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 445 NZM 2019, 445
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Dokument-Nr. 28895
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