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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2010
- V ZB 130/09 -
Mieter einer Doppelhaushälfte muss Hecke stutzen
Der Mieter einer Doppelhaushälfte muss sich nach dem Sondernutzungsrecht richten. Darin heißt es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter einer Doppelhaushälfte zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen müssen, wenn dies von den Nachbarn verlangt wird
Streitgegenstand des vorliegenden Falls war eine auf sieben Meter angewachsene
Forderung: Hecke auf niedrigste Höhe kürzen
Einige Jahre später klagte die Hausverwaltung gegen den
Bundesgerichtshof: Mieter müssen Hecke kürzen
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die
Mieter sind in der Lage, "Störung" selbst zu beseitigen
In der Begründung des Gerichts wird ausgeführt, die Aufrechterhaltung der von der
Im vorliegenden Fall ist die
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BGB § 1004 Abs. 1
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
Jahrgang: 2010, Seite: 254 WuM 2010, 254
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Dokument-Nr. 11430
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